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Heiko Jacobs hat sehr informativ und mit schönen Grafiken über das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl berichtet. Sein Artikel enthält aber eine Ungenauigkeit, die der Richtigstellung bedarf. Er schreibt “in Baden-Württemberg” sei “die Stellung der Verwaltung mit dem OB an ihrer Spitze gegenüber dem Gemeinderat sehr stark". Zum Beleg dafür nennt er den Verkehrsbereich, etwa wenn es um Tempo 30 oder um Zebrastreifen und Ampeln gehe. Es ist aber leider so, dass gerade diese Bereiche nicht der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen. Sie sind vielmehr Bestandteile der sogenannten “Auftragsverwaltung des Landes”. Und die gibt es in allen Bundesländern! Der OB ist hier sozusagen Landesbediensteter, dem bestimmte Aufgaben, die eigentlich Aufgaben des Landes sind, übertragen werden. Er delegiert intern natürlich weiter und so kommt es, dass praktisch der gesamte Aufgabenbereich von BuS der Kontrolle des Gemeinderates entzogen ist. Dieser hat hier nur ein Initiativrecht (d.h., er kann “anregen”) und ein allgemeines Kontrollrecht. Mehr leider nicht. Rainer Karcher, Am Rüppurrer Schloss 5/1301, 76199 Karlsruhe
Dies ist ein Artikel der Karlsruher Zeitschrift umwelt&verkehr 3/04
Stand des Artikels: 2004! Der Inhalt des Artikels könnte nicht mehr aktuell sein, der Autor nicht mehr erreichbar o.ä. Schauen Sie auch in unseren Themen-Index.